Rein nach dem Verfahren würde ich dir recht geben, allerdings wäre das inkonsistent mit der Definition der CNF. Hierbei dürfen ausschließlich zwei Nonterminalsymbole auf der rechten Seite existieren (oder eben ein Terminalsymbol).
Ich denke dieser Fall wurde in dem Verfahren nicht berücksichtigt, weil nach der "Eliminierung reiner Umbennenungen" (Schritt 2) kein Nonterminalsymbol auf einer rechten Seite existieren sollte.
Allerdings besagt der Satz auf Folie 3-30 auch nur, dass jede kontextfreie Sprache auch durch eine Grammatik in CNF beschrieben werden kann, wenn man dabei das leere Wort ausschließt.